Update! 05.12.2022
Die Steuerentlastungen für Photovoltaik Anlagen ab 2023 werden konkreter. Der Bundestag hat mit dem Anfang Dezember verabschiedeten Jahressteuergesetz grünes Licht gegeben. Zum Inkrafttreten der neuen Regelungen fehlt nur noch die Zustimmung des Bundesrates, die jedoch als Formsache gilt.
Welche Vergünstigungen für Photovoltaik wurden im Jahressteuergesetz beschlossen?
Steuer-Befreiung bis 30KWp
Betreiber von Photovoltaikanlagen bis 30 kWp müssen keine Einkommens- und Gewerbesteuer für das Einspeisen mehr bezahlen. Das gilt rückwirkend zum 01.01.2022. Im Gegenzug können keine Abschreibungen und Kosten mehr in der Steuererklärung geltend gemacht werden.
0% Umsatzsteuer ab 01.01.2023
Ab 1. Januar 2023 gilt bei der Anschaffung von Photovoltaikanlagen bis 30 kWp auf Wohngebäuden inkl. Installation und Speicher 0% Umsatzsteuer. Die PV-Anlagen werden damit de facto rund 20% günstiger. Für die Anwendung des Nullsteuersatzes ist die Fertigstellung/Inbetriebnahme in 2023 entscheidend, unabhängig vom Bestell- und Rechnungsdatum.
Durch die Einkommenssteuer-Befreiung und den Nullsteuersatz wird die Steuerbürokratie für kleine Anlagen weitestgehend abgeschafft.
Häuslebauer und Sanierer profitieren voraussichtlich ab 2023 von EEG und 0-Prozent-Sonder-Mehrwertsteuer auf PV-Anlagen bis 30 kWp inklusive Speicher und Wallbox
Offenbar gute Neuigkeiten für alle Häuslebauer und Sanierer, die aktuell die Anschaffung einer Photovoltaikanlage planen: Voraussichtlich ab Januar 2023 gilt ein Sonder Mehrwertsteuersatz von 0% auf alle privaten PV-Anlagen bis zur Größe von 30 kWp. Die geplante Regelung soll für komplette Anlagen, inklusive Speicher und Wallbox in Kraft treten und für alle Aufträge ab September 2022. Die Inbetriebnahme muss aber nach dem 01.01.2023 erfolgen. Auch die Einnahmen durch das Einspeisen von nicht selbst genutzter Energie sollen gemäß des Gesetzentwurfes ab 2023 steuerfrei sein.
Mit den Änderungen verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, den Ausbau von Solarenergie weiter zu beschleunigen, indem Installation und Betrieb einer Photovoltaikanlage weniger durch steuerliche Pflichten und bürokratischen Aufwand gebremst werden. Das ist ganz in unserem Sinne, doch wer profitiert wann und auf welche Weise von diesen Entlastungen? Wir fassen die wichtigsten Punkte zusammen: Die steuerlichen Entlastungen für Betreiber kleinerer Photovoltaik-Anlagen betreffen sowohl die Einkommens- als auch die Umsatzsteuer.
Einkommenssteuer: Keine Steuer, weniger Bürokratie
Bisher galt: Speist der Immobilienbesitzer mit seiner Anlage erzeugten Solarstrom ins öffentliche Netz ein, erwirtschaftet er damit einkommenssteuerpflichtige Einkünfte aus einer gewerblichen Tätigkeit – und die müssen demzufolge bei der Einkommenssteuererklärung angegeben werden. Davon ausgeschlossen waren lediglich Anlagen mit einer Leistungsgrenze von 10 kWp. Mit dem novellierten Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), das seit dem 30. Juli 2022 in Kraft ist, deren meisten Regelungen aber erst ab 2023 gelten, werden zum 1. Januar 2023 alle Photovoltaik-Anlagen mit einer Leistung von bis zu 30 kWp auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien von der Einkommensteuer befreit.
Umsatzsteuer: Null-Prozent-Sonder-Mehrwertsteuer für PV-Anlagen
Ab 2023 sollen kleinere Solarstromanlagen bis 30 kWp auf Einfamilienhäusern für Eigentümer und Mieter steuerfrei gestellt werden. Das heißt, auch die Umsatzsteuer von aktuell 19 Prozent entfällt komplett für die Lieferung, den Kauf, die Einfuhr und Installation von Photovoltaik-Anlagen. Bei Mehrfamilienhäusern ist das für Anlagen von bis zu 15 kWp je Wohnung oder Geschäftseinheit der Fall.
Die Regelung wirkt sich auch auf zur Photovoltaik-Anlage gehörige Speicher aus und bedeutet konkret, dass bei der Anschaffung des Speichers mit der Photovoltaikanlage ein 0% Sonder-Umsatzsteuer-Satz gilt. Wer seinen Speicher oder die Wallbox nachträglich anschafft, muss den üblichen Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent bezahlen.
Gleiches gilt übrigens auch für alle PV-Kunden, die den Vertrag über die Anschaffung einer Anlage bis einschließlich 31. August 2022 unterschrieben haben. Die aktuell noch nicht final beschlossene gesetzliche Regelung sieht vor, dass nur Photovoltaikanlagen mit und ohne Speicher und Wallbox von der 0-Prozent-Sonder-Mehrwertsteuer profitieren werden, die ab dem 1. September 2022 vertraglich beauftragt worden sind, aber erst ab dem 01.01.2023 in Betrieb gehen